Arbeitsrecht (Fachanwalt)

Als Arbeitsrecht bezeichnet man die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln.

Wir helfen Ihnen durch Beratung, Prüfung und außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung bei:

Abmahnungen, Kündigungen und sonstigen Beendigungstatbeständen des Arbeitsvertrages, Fragen der Entgeltzahlung, Gratifikationen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.), Tantiemen, Provisionen, Mutterschutz, Zeugniserteilung- und/oder -überprüfung, Schwerbehindertenschutz, Arbeitsschutz, Abwicklung von Betriebsunfällen, Mobbing, Diskriminierung vor allem im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgesetz, Schadenersatzansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, Fragen der Arbeitszeit, Teilzeitansprüche, Teilzeit, Urlaub und sonstigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Im kollektiv-rechtlichen Bereich helfen wir in Fragen der Mitbestimmung, beim Entwerfen und Verhandeln von Betriebsvereinbarungen unter Berücksichtigung von Tarifverträgen oder tarifüblichen Bestimmungen gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG, Vertretung in Einigungsstellen, in Fragen des Interessenausgleichs und Sozialplanes, Rechte und Pflichten des Betriebsrates, bei außerordentlicher Kündigung eines Betriebsrates gemäß § 103 BetrVG.

Im Hinblick auf arbeitsrechtliche Kündigungen besteht die oftmals irrige Auffassung, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht. Dies ist jedoch ein Trugschluss.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nur dann, wenn z.B. gemäß § 1 a KSchG in einer Kündigung selbst eine konkrete Abfindungszahlung enthalten ist oder aber es existiert ein Sozialplan, der vom Betriebsrat mit dem Arbeitgeber ausgehandelt sein muss. Meistens wird jedoch durch den Arbeitgeber der Rechtstreit entweder außergerichtlich oder gerichtlich mit Zahlung einer Abfindung gütlich beigelegt, um die grundsätzlich bestehenden Prozessrisiken zu vermeiden. Schließlich ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, was die Kündigungsgründe anbelangt. Bei der Höhe der Abfindung kann man, muss jedoch nicht, als Faustregel ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, abgeleitet aus den §§ 9, 10 KSchG, ansetzen. Doch in der Praxis wird die Höhe der Abfindung bemessen an den mutmaßlichen Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, den darauf (zu vermutenden) subjektiven Interessen der Parteien und einem Abgleich zu Alternativen. Taktische und strategische Motive spielen bei der Verhandlung von Abfindungen eine sehr große Rolle.

Rechtsanwalt Dr. Marcus Rupprecht - Rechtsanwalt Christian Rösch
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