Baurecht
Wir beraten und vertreten Bauunternehmen und Bauhandwerkern, Bauträgern, Architekten, gewerblichen und öffentlichen Bauherren, private Bauherren. Die einschlägigen Spezialvorschriften wie die VOB, die HOAI, die Makler- und Beuträgerverordnung (MaBV) sind hierbei unter anderem Gegenstand der Beratung.
Seit über einem Jahrzehnt betreuen wir Großbauprojekte, insbesondere den Bau von Sportarenen und Stadien. Die technischen Besonderheiten bei der Ausführung von Membrandächern und pneumatischen Kissenkonstruktionen mit ETFE-Folien sind uns geläufig.
Wir wissen um den Kostendruck, das Behinderungsmanagement, den Nachtragskrieg, enge Zeitpläne verbunden mit Vertragsstrafen und die verheerende Wirkung von globalen und funkionalen Leistungsbeschreibungen durch die Auftraggeber.
Wer heute noch komplexe Bauverträge mit hohen Bausummen ohne anwaltliche Beratung abschließt, muß sich nicht wundern, wenn in absehbarer Zeit der Gang zum Insolvenzgericht folgt.
Während der Bauausführung ist der Auftragnehmer aufgefordert, durch den Einsatz von Nachträgen, Behinderungsanzeigen, Verlangen von Sicherheitsleistungen etc. seinen ihm zustehenden Werklohn zu sichern. Den Aufftraggebern steht meist nur ein begrenzter Budgetrahmen zur Verfügung. Wird dieser Budgetrahmen aus Gründen überschritten, die nicht im Einflußbereich des Auftragnehmers stehen, wird trotzdem versucht, dem Auftragnehmer berechtigte Mehrvergütungsansprüche streitig zu machen.
Auch der Auftraggeber steht im Spannungsfeld widerstreitender Interessen. Aggressives Nachtragsmanagement des Auftragnehmers kann auch von der Motivation geleitet sein, nicht berechtigte Werklohnansprüche durchsetzen zu wollen. Denn nicht selten hat der Auftragnehmer nicht sorgfältig kalkuliert und versucht im Nachhinein diese Manko auszugleichen. Der Auftraggeber sollte u.a. durch das Verlangen von Vorauszahlungs-, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften, die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und das Einleiten von selbständigen Beweisverfahren sicherstellen, dass er nicht am Ende das Nachsehen hat. Entscheidend ist weiter, wie der Auftraggeber im Rahmen der Bauverträge den vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt festschreibt. Denn Nachträge sind in der Regel nur dann möglich, wenn vom geschuldeten Bau-Soll (also von dem, was Inhalt der Leistungspflicht ist) auf Veranlassung des Auftraggebers abgewichen wird. Es ist Aufgabe des Vertragsjuristen, durch entsprechende Formulierungen das Bau-Soll möglichst weit zu fassen, wenn er den Auftraggeber vor Nachträgen des Auftragnehmers schützen will.
Ein modernes Bauunternehmen wird und muß im Rahmen der unabdingbaren sorgfältigen Kalkulation die Kosten für die ständige anwaltliche projektbegleitende Beratung einstellen. Wer dies nicht tut, wird die bittere Erfahrung machen müssen, dass sich die ohnehin dünnen Margen in Verluste umwandeln.
Rechtsanwalt Dr. Marcus Rupprecht - Rechtsanwalt Christian Rösch
Prinzregentenstraße 7 - 83022 Rosenheim - Telefon: +49 8031 901170
