Erbrecht und Testamentsvollstreckung (AGT)
Unsere außergerichtliche und gerichtliche Vertretung und Beratung umfasst viele Facetten: Testamentserrichtung, Erbverträge, Erbauseinandersetzungen, Anfechtung von Testamenten, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsergänzungsansprüchen, Ausschlagung von Erbschaften, Vermächtnissen und Nacherbschaften, Teilungsanordnungen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Testamentsvollstreckung, Errichtung von Stiftungen.
Bei der Testamentserrichtung werden viele Fehler mit Standardformulierungen gemacht, die unüberprüft aus Formularbüchern abgeschrieben werden. Ein richtiges Testament kann nur gelingen, wenn der Rechtsanwalt das gesamte persönliche und wirtschaftliche Umfeld des künftigen Erblassers kennt und genau ermittelt, was eigentlich durch den Erblasser gewollt ist. Dieser Erblasserwillen ist auf seine steuerliche und rechtliche Umsetzbarkeit hin zu überprüfen. Erst dann kann eine wirklich maßgeschneiderte Lösung erfolgen. Anregungen zur Testamentserrichtung finden Sie auf dieser Seite unter News/Rechtsprechung/Erbrecht/Mein Testament.
Unser Spezialgebiet ist die Testamentsvollstreckung, die Auseinandersetzung ineffizienter Erbengemeinschaften, die Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen und die Abwicklung komplizierter Nachlässe.
Die Testamentsvollstreckung wird leider als Gestaltungsmöglichkeit viel zu wenig beachtet. Die besondere Qualifikation ist durch die Fortbildung der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT) nachgewiesen (www.agt-ev.de).
Durch die verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser auch nach seinem Tode sicherstellen, dass sein Erblasserwille zur Durchsetzung gelangt. Der Erblasser kann die reine Abwicklungsvollstreckung oder die Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Sein Erblasserwille ist durch den Testamentvollstrecker unbedingt zu beachten.
Die Testamentsvollstreckung verhindert, daß sich ineffiziente Erbengemeinschaften bilden, die Vermögen vernichten, anstatt es zu erhalten und zu mehren.
Gerade bei Behinderten oder Erben, die überschuldet oder fachlich ungeeignet sind, kann die Testamentsvollstreckung den Zugriff der Gläubiger oder den Sozialhilferegreß des Staates auf den Nachlaß verhindern.
Leider versuchen andere Berufszweige die Testamentsvollstreckung als Dienstleistung anzubieten. Wir raten hiervon dringend ab.
Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege bieten durch ihre fachlich fundierte Ausbildung Gewähr dafür, dass die komplexen Strukturen des Erbrechts überhaupt verstanden werden. Rechtsanwälte sind berufshaftpflichtversichert, unterliegen der berufsständischen Aufsicht, sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und kommen nicht in Konflikte zu Vermögensinteressen der Erben, wenn sie das Amt des Testamentvolltreckers annehmen.
Insbesondere Unternehmer sind gut beraten, wenn Sie sich frühzeitig Gedanken über die Verwaltung ihres Unternehmens nach dem Tode machen. Oftmals werden langfristige Businesspläne erstellt ohne zu bedenken, dass der Tod jeden von uns jederzeit ereilen kann.
Eine Katastrophe, gerade bei den meist stark inhabergeprägten Unternehmen des Mittelstandes, wenn der Tod dann unverhofft eintritt. Wer verwaltet dann das Unternehmen zumindest zeitweilig? Wer überwacht die testamentarischen Anordnungen? Wer verhindert die Zerschlagung von Vermögenswerten? Wer stellt sicher, dass der Junior nach Abschluß seiner beruflichen Ausbildung tatsächlich noch ein Unternehmen und nicht eine durch die Miterben ausgeplünderte Hülle vorfindet? Wer sorgt dafür, dass die Erblasserschulden und die erbschaftssteuerrechtlichen Verbindlichkeiten schnell und professionell befriedigt werden? All dies und vieles mehr kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker aufgeben, der dies dann zwingend umsetzen muß.
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Nachlaß dem eigennützigen Zugriff der Miterben entzogen, die meist nur aus finanziellen Gründen die Zerschlagung des Nachlasses im Sinn haben, um möglichst schnell an liquide Mittel zu gelangen.
Dr. Rupprecht ist in Österreich bei der Rechtsanwaltskammer Tirol als niedergelassener europäischer Anwalt eingetragen. Wir haben uns aufgrund der Grenznähe zu Österreich auch auf österreichisches Erbrecht spezialisiert. So kommt österreichisches Erbrecht dann zur Anwendung, wenn ein österreichischer Staatsangehöriger verstirbt, auch wenn er mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat (Art. 25 EGBGB). Allerdings kann der österreichische Erblasser für in Deutschland belegenes Vermögen im Rahmen des Testaments deutsches Recht wählen. Weiter sollte bedacht werden, dass der Pflichtteil der Ehefrau als Noterbin im österreichischen Recht geringer ist (gem. § 757 Abs. 1, 765 AGBGB nur regelmäßig 1/6) und in Wechselwirkung dazu auch der Pflichtteilsanspruch der Kinder des Erblassers höher. Diese und noch weitere erhebliche erbrechtliche Unterschiede der beiden Staaten Österreich und Deutschland eröffnen Gestaltungsspielräume und verursachen erhöhten Beratungsbedarf.
Rechtsanwalt Dr. Marcus Rupprecht - Rechtsanwalt Christian Rösch
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