Kapitalanlagerecht
Weitere Rechtsprechung
Widerrufsbelehrung zu Fondsbeitritt als Kommanditist muss deutlichen
Hinweis auf die zu widerrufende Erklärung enthalten
Ein privater Anleger kann nicht wegen Kommanditistenhaftung in Anspruch genommen werden, wenn er seinen Beitritt zu einem Immobilienfonds als Kommanditist wirksam widerrufen hat. Der Widerruf einer Beitrittserklärung,
dieunter das Haustürwiderrufsgesetz fällt, ist auch nach 10 Jahren noch nicht verfristet, soweit die gesetzliche Wochenfrist mangels Unzulänglichkeit der Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hat. Dies ist der Fall, wenn eine Belehrung nicht klar genug erkennen lässt, dass gerade die Beitrittserklärung widerrufen werden kann und bei der Ausübung des Rechts der Tag der Aushändigung nicht mitzurechnen ist.
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2008, 41 O 99/07
Gesellschaftsvertraglicher Abschluss eines atypischen stillen Beteiligungsverhältnisses ist kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft
Eine deliktische Haftung eines Gründers einer Beteiligungsgesellschaft wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte im Kreditwesengesetz scheidet aus, wenn er keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben hat. Allein der Abschluss eines atypischen stillen Beteiligungsverhältnisses in Form des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages stellt noch kein Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes dar.
OLG München, Urteil vom 05.11.2008, 20 U 2734/08
Anlageberater haftet für unsachgerechte Anlageempfehlung in den grauen Kapitalmarkt für einen Anleger mit sehr bescheidenem Einkommen
Für einen jungen Anleger mit sehr bescheidenem Einkommen und ohne finanzielle Reserven entspricht eine Anlegeempfehlung in den hoch riskanten grauen Kapitalmarkt nicht einer sachgerechten Anlageberatung. Derartige Kapitalanlagegeschäfte sind intensiv beratungsbedürftig. Der Anleger muss sich jedoch auf seinen Schadensersatzanspruch Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen lassen, soweit sie dauerhaft bei ihm verbleiben.
LG Landshut, Urteil vom 07.11.2008, 21 O 2002/08